Unsere Satzung
(1) Der Verein führt den Namen "Kulturinitiative Altmühlfranken e.V." und hat seinen Sitz in Weißenburg.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie des Landschafts- und Denkmalschutzes.
§ 2 Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks
(1) Der Satzungszweck gem. § 1 Absatz 4 wird verwirklicht insbesondere durch Förderung bzw. Bewusstseinsbildung für die Anliegen
- der altmühlfränkischen Theaterlandschaft,
- der altmühlfränkischen Museen,
- der Literatur in Altmühlfranken,
- der Chöre und Instrumental-Gruppen,
- des architektonischen Erbes in Altmühlfranken,
- der historischen Kulturlandschaft Altmühlfrankens,
- der Bildenden Kunst in Altmühlfranken,
- der bestehende Kunst- und Kulturvereine,
- sowie anderer Maßnahmen und Projekte, die einen besseren Zugang zur Kultur ermöglichen,
- der bestehenden Alltagskultur sowie ihrer Einbettung in den europäischen Zusammenhang.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen und alle juristischen Personen werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand gestellt haben. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Beitrittswillige verlangen, dass diese Ablehnung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach § 5 (3) in Verzug gerät.
(4) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Jets Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Jahres-Mitgliedsbeitrag von 20,00 € zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
(3) Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden Jahres-Mitgliedsbeitrag in voller Höhe, nach dem Aufnahmedatum 1. Juni in halber Höhe zu zahlen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der rVorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seiner beiden Stellvertreter/innen, einem/r Schriftführer/in, einem/r Beauftragten für Fund raising und einem/r Schatzmeister/in. Zusätzlich gehören dem Vorstand bis zu 10 Beisitzerin, die vorzugsweise aus Kultur, Politik und Wirtschaft stammen sollten.
Die Sacharbeit des Vereins findet in Form von offenen Gesprächskreisen (§ 9) zu unterschiedlichen Kulturthemen statt. Wenn sich aus diesen Gesprächskreisen konkrete Projekte ergeben, werden diese durch eine aus diesem Kreis offiziell benannte und über ein Protokoll dokumentierte Person im Vorstand eingebracht. Zu diesem jeweiligen Tagesordnungspunkt erhält die so protokollarisch dokumentierte Person im Vorstand temporär eine Sitz ohne Stimmrecht. Der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/innen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder von ihnen allein.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
- die Einberufung und Vorbereitung von Mitgliederversammlungen
- die Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Behandlung von Beschlüssen seiner Gesprächskreise (§9)
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts sowie
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
(3)Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/r der beiden Stellvertreter einberufen. In der ersten Vorstandssitzung eine Wahlperiode wird die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis der beiden Stellvertreter/innen festgelegt. Die Ladungsfirst beträgt wenigstens eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines /ihrer festgelegten Stellvertreters/in.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter. Sollte beide nicht anwesend sein, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Gesprächskreise
(1) De rVerein kann zur Bearbeitung bestimmter Themen des Vereinszwecks (§2, Abs. 2) offene Gesprächskreise einrichten. Dazu muss der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fassen.
(2) Die Gesprächskreise leisten eine vereinsinterne Sacharbeit. Sollen die dort bearbeiteten Themen oder definierten Projekte auch in die Öffentlichkeit getragen werden oder soll zu ihnen eine Umsetzung mit Finanzierung geplant sein, muss der Gesprächskreis zu diesem Thema einen Beschluss fassen. Dazu ist vom Gesprächskreis zusätzlich eine Person zu wählen, welche dieses Anliegen danach gegenüber dem Vorstand vertritt. Zu diesem Zweck muss der inhaltliche Beschluss und Wahl des/der Sprechers/Sprecherin in einem Protokoll dokumentiert werden, um eine formale Grundlage für die vereinsinterne Weiterbehandlung zu erhalten.
§ 10 Auflösung; Anfall des Vereinsvermögens
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 14.6.2014 in Treuchtlingen beschlossen und in einer Mitgliederversammlung am 15.9.20215 in Weißenburg geändert.